Die Gemeinden können gemäss § 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) die in § 18 MERG aufgezählten Personendaten von Einwohner/innen nach bestimmten Kriterien geordnet (z.B. alle 18 Jährigen) bekannt geben, wenn diese für ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.