Hundewesen
Meldepflicht
Ersthundehalter/-innen müssen sich vorgängig bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank AMICUS. Erst danach kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.
Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind neben der Meldung an AMICUS verpflichtet, ihre Hunde, welche älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Einwohnerkontrolle Männedorf anzumelden. Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 20.00, bei verspäteter Meldung kostet sie Fr. 40.00.
Innert derselben Frist sind der Einwohnerkontrolle und AMICUS (www.amicus.ch, info@amicus.ch oder Tel. 0848 777 100) folgende Mutationen zu melden:
• Abgabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
• Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
• Ausfuhr und Tod des Hundes
Namens- und Adressänderungen müssen direkt der Einwohnerkontrolle bekanntgegeben werden.
Hundeabgabe
Die Höhe der jährlichen Abgabe beträgt pro Hund und Jahr Fr. 165.00. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Abgabe Gemeinde Fr. 135.00 + Abgabe Kanton Fr. 30.00
Eine Reduktion auf die Hälfte der Kantons- und Gemeindeabgabe wird gewährt, wenn die Hundehaltung erst nach dem 30. Juni angetreten wird oder der Hund erst dann das Alter von drei Monaten erreicht.
In gewissen Fällen ist keine Hundeabgabe zu entrichten.
Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit:
• Diensthunde
• Militärhunde
• Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde
• Therapiehunde
• Blindenhunde
• Schweisshunde
Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gewährt werden.
Rückerstattung
Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf eine Rückerstattung der halben Abgabe (Fr. 82.50) sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni verstorben ist.
Ausbildungspflicht
Am 1. Juni 2025 ist im Kanton Zürich die revidierte Hundegesetzgebung in Kraft getreten. Wenn Ihr Hund bereits vor dem 1. Juni 2025 im Kanton Zürich registriert war, sind Sie nicht kurspflichtig.
Ansonsten gelten folgende Ausbildungspflichten für Ersthundehalterinnen und Ersthundehalter sowie alle Hunderassen, unabhängig von Grösse und Gewicht:
- Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende, die seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben, müssen einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Alle Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit einer Bewilligung des Veterinäramtes können den Theoriekurs anbieten.
- Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (à 6 Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen, der frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes beginnt und spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein muss. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden. Dies wird anhand einer Checkliste überprüft. Sind nach sechs Lektionen die Ziele noch nicht erreicht, sind weitere Lektionen erforderlich.
Die Kurse werden von zugelassenen Ausbildnerinnen und Ausbildnern angeboten. Eine fortlaufend aktualisierte Liste aller Hundeausbildenden mit Bewilligung des Veterinäramts finden Sie hier.
Die aktuellen Informationen zur revidierten Hundeverordnung vom 1. Juni 2025 und einen FAQ-Bereich finden Sie auf der Website des Kantons Zürich.
Haftpflichtversicherung
Halterinnen und Halter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1 Mio. abschliessen, welche auch die Hundehaltung einschliesst. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss vorgewiesen werden können.
Rechtliche Grundlagen
Kantonale Gesetzgebung:
• Hundegesetz
• Hundeverordnung
Weitere Informationen zur Hundehaltung im Kanton Zürich finden Sie hier:
Allgemeine Informationen zur Hundehaltung
Preis
Zugehörige Objekte
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Einwohnerkontrolle | 044 921 66 06 | einwohnerkontrolle@maennedorf.ch |