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Gemeinde Männedorf

Verwaltung
Öffnungszeiten
  • MO08.00 – 11.30 / 13.30 – 18.30 Uhr
  • DI07.00 – 11.30 / Nachmittag geschlossen
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  • FR08.00 – 14.00 (durchgehend offen)
Werkgebäude Saurenbach
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Inhalt

Steuern

Anpassung der provisorischen Rechnungen: Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit Verlusten rechnen, oder natürliche Personen, die Einkommenseinbussen erleiden, können beim Gemeindesteueramt eine Anpassung der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern verlangen.

Stundung von Steuerrechnungen: Unternehmen und natürliche Personen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus fällige definitive Steuerrechnungen derzeit nicht bezahlen können, können eine Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen erlangen. Zuständig für die Staats- und Gemeindesteuern ist das Gemeindesteueramt, für die direkte Bundessteuer das kantonale Steueramt. Bei der direkten Bundessteuer können auch provisorische Steuerrechungen gestundet werden.

Verzugszinsen: Mit Beschluss vom 1. April 2020 hat der Regierungsrat den Verzugszins für die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 von 4.5% auf 0.25% gesenkt. Der Verzugszins ist damit neu gleich tief wie die unveränderten Ausgleichs- und Vergütungszinsen. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Verzugszins vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 0%.

Fristwiederherstellung/Erhebung von Einsprachen: Gesetzliche Fristen, insbesondere die dreissigtägige Einsprachefrist, können vom Steueramt nicht erstreckt werden. Die ausserordentliche Lage wegen dem Coronavirus wird jedoch als Grund für eine Fristwiederherstellung betrachtet. Ab Ende der ausserordentlichen Lage beginnt die Einsprachefrist somit neu zu laufen. Die Einsprache muss aufgrund der gesetzlichen Vorgaben schriftlich (in Papierform) erhoben werden; eine Einreichung der Einsprache per E-Mail ist nicht gültig.


Nutzen Sie unsere bisherigen und neuen Dienste

eSteuerfristen
Sie als Steuerzahler können auf der Webseite der Gemeinde Männedorf unter Steueramt Online Dienste Ihre Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung direkt selbst erfassen, falls Sie dies innert vorhandener Frist vornehmen.

Für Online-Steuererklärungen welche direkt auf dem Portal Kantonales Steueramt Zürich erfasst werden, können die Fristerstreckungen auch dort selbst erfasst werden. Mit der Nutzung dieses Portals haben Sie jederzeit wieder Zugang zu Ihren Steuererklärungen.

eSteuerkonto
Mit eSteuerkonto sehen Sie als Steuerzahler Ihren Steuerausstand online und haben eine Übersicht über die erledigten Zahlungen. Über eSteuerkonto können zudem Einzahlungsscheine bestellt und das gewünschte Auszahlungskonto für Guthaben erfasst oder angepasst werden. Nach Registrierung auf 'MyServices' wird Ihnen per Post ein Aktivierungscode zugestellt.

eSteuerrechnung (eBill)
Die Steuerrechnungen können durch Registrierung in Ihrem eBanking elektronisch empfangen, geprüft und direkt bezahlt werden. Nach erfolgreicher Aktivierung in Ihrem eBanking erhalten Sie ein Einwilligungsschreiben vom Steueramt. Nach Unterzeichnung und Rücksendung der Einwilligungserklärung wird der elektronische Rechnungsversand aktiviert und Sie erhalten diese anschliessend direkt in Ihr eBanking bzw. eBill-Account zugestellt. Weitere Infos erhalten Sie auch unter www.ebill.ch.


Zugehörig zu: Ressort Finanzen

Für alle Fragen im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten sind Sie beim Steueramt richtig.

Steuerpflichtige der Gemeinde Männedorf sind aufgrund des Familiennamens einzelnen Mitarbeitenden des Steueramts Männedorf zugeteilt. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen direkt an den für Sie zuständigen Mitarbeitenden.

Private Tax (CD-Rom)
Eine CD-Rom wird ab Steuerperiode 2019 nicht mehr angeboten. Private Tax ist nur noch als Download verfügbar.

Kontakt

Steueramt
Bahnhofstrasse 6
8708 Männedorf
Tel. 044 921 66 55
steueramt@maennedorf.ch
Badami Dario
Bahnhofstrasse 6
8708 Männedorf
Tel. 044 921 66 57
dario.badami@maennedorf.ch
Blum Marco
Bahnhofstrasse 6
8708 Männedorf
Tel. 044 921 66 59
marco.blum@maennedorf.ch
Blumer Lars
Bahnhofstrasse 6
8708 Männedorf
Tel. 044 921 66 62
lars.blumer@maennedorf.ch
Koch Diana
Bahnhofstrasse 6
8708 Männedorf
Tel. 044 921 66 58
diana.koch@maennedorf.ch
Senn Marcel
Bahnhofstrasse 6
8708 Männedorf
Tel. 044 921 66 61
marcel.senn@maennedorf.ch

Einbürgerung - Bescheinigung des Steueramtes

Die Bescheinigung des Steueramtes kostet CHF 80.00. Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie unter Einbürgerungsverfahren.
Die Bescheinigung des Steueramtes kostet CHF 80.00. Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie unter Einbürgerungsverfahren.

Grundsteuern

Handänderungssteuer Die Handänderungssteuer wurde auf den 1. Januar 2005 abgeschafft. Grundstückgewinnsteuer Die Grundstückgewinnsteuer gehört zu den Objektsteuern, denn die Bemessun…
Handänderungssteuer

Die Handänderungssteuer wurde auf den 1. Januar 2005 abgeschafft.


Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer gehört zu den Objektsteuern, denn die Bemessungsgrundlage ist allein der Gewinn auf dem Objekt.
Als Gewinn bezeichnet man den während der Besitzesdauer auf der veräusserten Liegenschaft eingetretenen unverdienten Wertzuwachs. Unverdient deshalb, weil die Aufwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers zur Wertsteigerung der Liegenschaft als Anlagekosten angerechnet werden können.
Die Grundstückgewinnsteuer wird in der Regel von der veräussernden Person übernommen.

Der Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten.

Die Anlagekosten setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:


  • Kaufpreis oder bei einer Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren aus dem Verkehrswert vor 20 Jahren, welcher vom Steueramt zu schätzen ist.
  • Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen (Bodenverbesserungen) und andere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund, Kanton oder Gemeinde.
  • Grundeigentümerbeiträge, wie Trottoir-, Kanalisations- und Mehrwertsbeiträge.
  • Übliche Mäklerprovisionen beim Erwerb und Verkauf (in der Regel 2 % des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer).
  • Insertionskosten (Zeitungsinserate) beim Erwerb und Verkauf.
  • Mit der Handänderung verbundene Abgaben beim Erwerb und Verkauf.
  • Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen.
  • Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.

Juristische Personen

Bei Fragen betreffend der Steuerpflicht von Juristischen Personen, wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Registerführer.
Bei Fragen betreffend der Steuerpflicht von Juristischen Personen, wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Registerführer.

Liegenschaftsneubewertung (LNB)

Bei Fragen betreffend der Neubewertung für Liegenschaften wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Mitarbeiterin.
Bei Fragen betreffend der Neubewertung für Liegenschaften wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Mitarbeiterin.

Natürliche Personen A - C

Die Steuerpflichtigen sind auf Grund ihres Familien-Namens einzelnen Mitarbeitern zugeteilt. Bei Fragen welche Steuerbezug, Fristen, Mahnungen, Stundungen oder Rechnungen betreffen, wen…
Die Steuerpflichtigen sind auf Grund ihres Familien-Namens einzelnen Mitarbeitern zugeteilt.

Bei Fragen welche Steuerbezug, Fristen, Mahnungen, Stundungen oder Rechnungen betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an den für Sie zuständigen Mitarbeiter des Steueramtes.

Natürliche Personen D - K

Die Steuerpflichtigen sind auf Grund ihres Familien-Namens einzelnen Mitarbeitern zugeteilt. Bei Fragen welche Steuerbezug, Fristen, Mahnungen, Stundungen oder Rechnungen betreffen, wen…
Die Steuerpflichtigen sind auf Grund ihres Familien-Namens einzelnen Mitarbeitern zugeteilt.

Bei Fragen welche Steuerbezug, Fristen, Mahnungen, Stundungen oder Rechnungen betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an den für Sie zuständigen Mitarbeiter des Steueramtes.

Natürliche Personen L - R

Die Steuerpflichtigen sind auf Grund ihres Familien-Namens einzelnen Mitarbeitern zugeteilt. Bei Fragen welche Steuerbezug, Fristen, Mahnungen, Stundungen oder Rechnungen betreffen, wen…
Die Steuerpflichtigen sind auf Grund ihres Familien-Namens einzelnen Mitarbeitern zugeteilt.

Bei Fragen welche Steuerbezug, Fristen, Mahnungen, Stundungen oder Rechnungen betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an den für Sie zuständigen Mitarbeiter des Steueramtes.

Natürliche Personen S - Z

Die Steuerpflichtigen sind auf Grund ihres Familien-Namens einzelnen Mitarbeitern zugeteilt. Bei Fragen welche Steuerbezug, Fristen, Mahnungen, Stundungen oder Rechnungen betreffen, wen…
Die Steuerpflichtigen sind auf Grund ihres Familien-Namens einzelnen Mitarbeitern zugeteilt.

Bei Fragen welche Steuerbezug, Fristen, Mahnungen, Stundungen oder Rechnungen betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an den für Sie zuständigen Mitarbeiter des Steueramtes.

Prämienverbilligung der Krankenkasse (IPV)

Bei Fragen zur individuellen Prämienverbilligung 2019 und 2020 wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde Männedorf. Für die Nachmeldungen der individuellen Prämienverbilligung …

Bei Fragen zur individuellen Prämienverbilligung 2019 und 2020 wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde Männedorf. Für die Nachmeldungen der individuellen Prämienverbilligung ist ab dem Antragsjahr 2021 die SVA Zürich zuständig.

Individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2021
Sollten Sie bis Ende August 2020 kein Antragsformular der SVA Zürich erhalten haben, können Sie Ihren Anspruch für die individuelle Prämienverbilligung 2021 ab September 2020 direkt unter folgendem Link prüfen lassen: www.svazuerich.ch/nachmeldungen

Für weitere Informationen oder bei Fragen bezüglich individueller Prämienverbilligung ab Antragsjahr 2021 wenden Sie sich bitte direkt an die SVA Zürich: 044 448 53 75 oder www.svazurich.ch/ipv

Quellensteuer

Bei Fragen betreffend der Quellensteuer, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Mitarbeiterin. Siehe auch: Quellensteuer
Bei Fragen betreffend der Quellensteuer, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Mitarbeiterin.


Siehe auch:
Quellensteuer

Steuerausweis

Wir geben nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung Auskünfte über die Steuerzahlen einzelner Personen. Auf dem von uns ausgestellten Steuerausweis sind Einkommen und Vermögen aufgefü…
Wir geben nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung Auskünfte über die Steuerzahlen einzelner Personen. Auf dem von uns ausgestellten Steuerausweis sind Einkommen und Vermögen aufgeführt. Die Steuerausweise sind kostenpflichtig und können nur schriftlich oder persönlich an unserem Schalter bezogen werden. Telefonische Bestellungen sind nicht möglich.

Personen, welche ihre Steuerzahlen nicht jedermann zugänglich machen wollen, können ein Gesuch um Sperrung der Steuerdaten einreichen. Steuerauskünfte von Personen mit einer Datensperre sind nur noch bei berechtigtem Interesse (zum Beispiel bei wirtschaftlicher Verknüpfung) möglich.

Steuerberechnung

Hier finden Sie das Steuerberechnungsprogramm des Kantonalen Steueramt ZH.

Steuererklärung

Steuererklärungsformulare Falls Sie bis Ende Januar die Steuererklärungsformulare nicht erhalten haben, sind Sie verpflichtet sich beim Steueramt Männedorf zu melden. Zusätzliche Ste…

Steuererklärungsformulare
Falls Sie bis Ende Januar die Steuererklärungsformulare nicht erhalten haben, sind Sie verpflichtet sich beim Steueramt Männedorf zu melden.

Zusätzliche Steuerformulare sind beim Steueramt Männedorf erhältlich oder können direkt vom Internet heruntergeladen werden.

Private Tax (CD-Rom)
Eine CD-Rom wird ab Steuerperiode 2019 nicht mehr angeboten. Private Tax ist nur noch als Download verfügbar.

Fristerstreckung zum Einreichen der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist im Normalfall vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens Ende März des laufenden Jahres einzureichen. Ist es Ihnen nicht möglich diese Frist einzuhalten, besteht die Möglichkeit eine Fristerstreckung zu beantragen. Ihr Gesuch mit schriftlicher Begründung muss vor Ende März des entsprechenden Jahres beim Gemeindesteueramt Männedorf eingereicht werden. Nutzen Sie für die Fristerstreckung unseren Online-Schalter.
Nach Ablauf der ordentlichen oder erstreckten Einreichefrist gestellte Fristerstreckungen sind gemäss Weisung der Finanzdirektion abzuweisen.
Rechtzeitig eingereichten Fristerstreckungsgesuchen ist entsprechend dem Gesuch, längstens bis zum 30. November des laufenden Jahres, zu entsprechen. Kann Ihrem Gesuch entsprochen werden, erhalten Sie keine Bestätigung (stillschweigende Gewährung).
Weitere Fristerstreckungsgesuche werden abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Allgemeinde Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.

Mahnungen zum Einreichen der Steuererklärung
Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht innert der ordentlichen oder erstreckten Frist einreichen werden gemahnt. Falls die nicht erstreckbare Mahnfrist ungenutzt verstreicht, nimmt das Steueramt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Ebenfalls kann eine Ordnungsbusse wegen Verletzung der Verfahrenspflicht im Sinne von § 234 Steuergesetz bzw. Art. 174 Bundesgesetz über die Direkte Bundesteuer, verhängt werden.

Mahnfrist
Die Mahnfrist beträgt 10 Tage und ist nicht erstreckbar (§41 Abs. 2 Verordnung zum Steuergesetz).

Beendigung der Steuerpflicht im laufenden Kalenderjahr
Eine Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar bis Beendigung der Steuerpflicht ist von allen natürlichen Personen in folgenden Fällen einzureichen:

  • Tod des Steuerpflichtigen
  • Wegzug ins Ausland
  • Beendigung der Steuerpflicht im Kanton Zürich bei vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften/Betriebsstätten).

Steuerinventar

Wie bei einem Todesfall vorzugehen ist Nachdem Sie beim Zivilstandsamt den Todesfall gemeldet haben, erhalten wir eine Kopie des Sterberapportes. Aufgrund dieser Angaben werden wir das …
Wie bei einem Todesfall vorzugehen ist

Nachdem Sie beim Zivilstandsamt den Todesfall gemeldet haben, erhalten wir eine Kopie des Sterberapportes. Aufgrund dieser Angaben werden wir das weitere Prozedere im Zusammenhang mit der Inventaraufnahme festlegen und Ihnen schriftlich nach der Beerdigung mitteilen.

Folgende Unterlagen können Sie bereits heute schon besorgen:

  • Sämtliche Bank- und Postkontoauszüge per Todestag
    (des ehelichen Vermögens)
  • Wenn Liegenschaften vorhanden: Grundbuchauszug, sofern
    keine direkten Nachkommen oder Ehepartner
    vorhanden sind
  • Wenn Tresorfach vorhanden: bitte nach dem Todesdatum
    nicht ins Tresorfach gehen, erst nach der
    Inventarisation.
  • Ehevertrag, Erbvertrag und Testament (wenn vorhanden
    Unterlagen betreffend Lebensversicherung, 3. Säule, Sterbegelder usw.
  • Aufstellung betreffend Erbvorbezüge / Schenkungen
  • Darlehensbestätigung
  • Bargeld, Schmuck, Antiquitäten, Bilder, Gold usw.
  • Aufstellung der Schulden inkl. Hypotheken
  • Wertsachenversicherungspolice
  • Hausratsversicherungspolice
  • Aufstellung Eigengüter
  • Bei Selbständigen: Bilanz per Todestag
  • Bei Pensionierten: Beleg letzter AHV-/Rentenüberweisung

Es ist möglich Unterlagen innert 30 Tagen nachzureichen.

Wohnortwechsel

Wenn Sie den Zuzug oder Wegzug bei der Einwohnerkontrolle Männedorf gemeldet haben, geht die Information auch an das Steueramt. Sie werden die erforderlichen Unterlagen von uns erhalten.…
Wenn Sie den Zuzug oder Wegzug bei der Einwohnerkontrolle Männedorf gemeldet haben, geht die Information auch an das Steueramt. Sie werden die erforderlichen Unterlagen von uns erhalten.

Zuzug aus dem Ausland
Die Steuerpflicht beginnt per Zuzugsdatum. Sie erhalten eine provisorische Rechnung aufgrund einer Schätzung. Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit genauere Angaben über Einkommen und Vermögen zu machen. Ein ensprechendes Formular kann bei uns bezogen werden.

Zuzug innerhalb der Schweiz (von einem anderen Kanton oder aus einer zürcherischen Gemeinde)
Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Es wird eine provisorische Steuerrechnung auf Grund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde erstellt. Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit genauere Angaben über Einkommen und Vermögen zu machen. Ein entsprechendes Formular kann bei uns bezogen werden.

Wegzug ins Ausland
Melden Sie Ihren Wegzug mindestens einen Monat vor dem Termin beim Steueramt an. Gemäss gesetzlichen Grundlagen muss dem Steueramt eine Vertreteradresse bekannt gegeben werden. Der Wohnsitz des Vertreters muss sich in der Schweiz befinden.

Wegzug innerhalb der Schweiz (in einen anderen Kanton oder eine andere zürcherische Gemeinde)
Bei Wegzug in einen anderen Kanton oder eine andere zürcherische Gemeinde sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugjahres grundsätzlich nicht mehr in Männedorf steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton oder die neue zürcherische Wohnsitzgemeinde ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern der Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits an die Wegzugsgemeinde entrichteten Steuern sind den Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.

Zahlungstermine

Zahlungstermine Bei der 1. provisorischen Steuerrechnung des laufenden Jahres empfehlen wir folgende Zahlungstermine: Rate zahlbar bis Ende JuniRate zahlbar bis Ende SeptemberRate zahl…
Zahlungstermine
Bei der 1. provisorischen Steuerrechnung des laufenden Jahres empfehlen wir folgende Zahlungstermine:

  1. Rate zahlbar bis Ende Juni
  2. Rate zahlbar bis Ende September
  3. Rate zahlbar bis Ende Dezember

Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach deren Zustellung zu bezahlen.

Steuerrückerstattungen (§174ff. StG)
Steuerrückerstattungen werden, sofern keine Austände aus den Vorjahren bestehen, duch das Gemeindesteueramt Männedorf innert 30 Tagen nach Zustellung der Schlussrechnung ausbezahlt.

Zinsen auf Steuerguthaben oder -schulden

Zinsen Der definitive Steuerbezug für die laufende Steuerperiode erfolgt nach der Einschätzung aufgrund der eingereichten Steuererklärung. Sämtliche Zahlungen die die Pflichtigen vor dem…

Zinsen Der definitive Steuerbezug für die laufende Steuerperiode erfolgt nach der Einschätzung aufgrund der eingereichten Steuererklärung. Sämtliche Zahlungen die die Pflichtigen vor dem 1. Oktober des Steuerjahres geleistet haben, werden bis zur Zustellung der Schlussrechnung zu Gunsten der Pflichtigen verzinst. Anderseits werden auf dem definitiven Steuerbetrag in der Schlussrechnung ab dem 1. Oktober des Steuerjahres Zinsen zu Lasten des Pflichtigen berechnet. Gemäss Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern (Weisung ZStB Nr. 174.1, alt 33/405) gelten folgende Zinssätze:

 

 

Verzinsungs-
zeitraum

Verzinsungs-zeitraum Verzinsungs-zeitraum Verzinsungs-zeitraum
  1.1.2008-31.12.2011 1.1.2012-31.12.2015 1.1.2016-31.12.2019 ab 1.1.2020
Vergütungszins (Zins zugunsten der Steuerpflichtigen) 2,0% 1,5% 0,5% 0,25%
Ausgleichszins (Zins zulasten der Steuerpflichtigen) 2,0% 1,5% 0,5% 0,25%
Zins auf Nachsteuern 2,0% 1,5% 0,5% 0,25%
Verzugszins für periodische und nicht periodische Steuern 4,5% 4,5% 4,5% 4,5%

 

Der Verzugszins wird nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung gesondert berechnet.

Zivilstandsänderung

Heirat Bei Heirat werden beide Partner rückwirkend per 1.1. der Steuerperiode gemeinsam besteuert. Für die gemeinsame Steuerrechnung kann das Paar eine Anpassung der provisorischen Steue…
Heirat
Bei Heirat werden beide Partner rückwirkend per 1.1. der Steuerperiode gemeinsam besteuert. Für die gemeinsame Steuerrechnung kann das Paar eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung beantragen (in der Regel erhalten Sie ein Schreiben des Steueramtes).

Trennung / Scheidung
Durch die Trennung / Scheidung werden beide Partner rückwirkend per 1.1. der Steuerperiode als Einzelpersonen steuerpflichtig. Wir erstellen in der Regel für die Frau eine provisorische (evtl. für den Mann eine angepasste) Steuerrechnung, welche lediglich auf einer Schätzung beruht und sich auf Ihre persönlichen Einkommensverhältnisse beschränkt. Sie haben die Möglichkeit Akontozahlungen zu leisten. Um unnötig hohe Nachbelastungen oder Rückzahlungen zu vermeiden, können Sie uns gerne genauere Angaben über Ihr neues steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen bekannt geben.
Falls Sie bereits Zahlungen an die gemeinsame, für das Ehepaar ausgestellte, Steuerrechnung geleistet haben, ist es möglich einen von Ihnen bestimmten Betrag auf das Steuerkonto des anderen Ehepartners umzubuchen. Für eine Umbuchung benötigen wir eine schriftliche Mitteilung mit einer Bestätigung (Unterschrift) von beiden Ehepartnern.

Tod
Der Tod eines Ehegatten gilt als Beendigung der Steuerpflicht als Ehepaar und als Beginn der Steuerpflicht für den überlebenden Ehepartner bzw. -partnerin. Im Kalenderjahr ist daher für den Zeitraum 1. Januar bis zum Todestag eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen.

Zugehörige Objekte

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