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Gemeinde Männedorf

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Werkgebäude Saurenbach
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Inhalt

Zinsen auf Steuerguthaben oder -schulden

Zinsen Der definitive Steuerbezug für die laufende Steuerperiode erfolgt nach der Einschätzung aufgrund der eingereichten Steuererklärung. Sämtliche Zahlungen die die Pflichtigen vor dem 1. Oktober des Steuerjahres geleistet haben, werden bis zur Zustellung der Schlussrechnung zu Gunsten der Pflichtigen verzinst. Anderseits werden auf dem definitiven Steuerbetrag in der Schlussrechnung ab dem 1. Oktober des Steuerjahres Zinsen zu Lasten des Pflichtigen berechnet. Gemäss Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern (Weisung ZStB Nr. 174.1, alt 33/405) gelten folgende Zinssätze:

 

 

Verzinsungs-
zeitraum

Verzinsungs-zeitraum Verzinsungs-zeitraum Verzinsungs-zeitraum
  1.1.2008-31.12.2011 1.1.2012-31.12.2015 1.1.2016-31.12.2019 ab 1.1.2020
Vergütungszins (Zins zugunsten der Steuerpflichtigen) 2,0% 1,5% 0,5% 0,25%
Ausgleichszins (Zins zulasten der Steuerpflichtigen) 2,0% 1,5% 0,5% 0,25%
Zins auf Nachsteuern 2,0% 1,5% 0,5% 0,25%
Verzugszins für periodische und nicht periodische Steuern 4,5% 4,5% 4,5% 4,5%

 

Der Verzugszins wird nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung gesondert berechnet.

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