Kindesanerkennung
Zuständiges Amt: Zivilstandsamt Seit 1. Juli 2014 können die Eltern im Zusammenhang mit der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt auch die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge und die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften abgeben. Bitte informieren Sie sich vor der Anerkennung über die gemeinsame elterliche Sorge und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften über das folgende Merkblatt der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) oder lassen Sie sich vom Amt für Jugend und Berufsberatung beraten. Das Zivilstandsamt bietet dazu keine Beratung an!
Für die Entgegennahme der Anerkennung ist die persönliche Vorsprache des Vaters gegebenenfalls auch der Mutter notwendig. Wir bitten um vorgängige Terminvereinbarung! Voraussetzungen • Sind Sie der biologische Vater Ihres Kindes und mit der Kindsmutter nicht verheiratet, so können Sie ihr Kind anerkennen. Zeitpunkt • Sie können Ihr Kind vor oder nach dessen Geburt anerkennen. Im Interesse des Kindes, empfehlen wir, die Kindesanerkennung bereits vor der Geburt vorzunehmen. Anerkennungsort • Sind der Vater, die Mutter und das Kind Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, kann die Kindesanerkennung auf jedem beliebigen Zivilstandsamt erfolgen. Wirkungen • Durch die Anerkennung entsteht zwischen dem Vater und dem Kind ein Kindesverhältnis (d.h. rechtliche Verwandtschaft). Damit sind gegenseitige Rechte und Pflichten verbunden (u.a. Erbberechtigung). Namensführung des Kindes Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten der Namensführung Ihres Kindes.
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