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Gemeinde Männedorf

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Medienmitteilung Beschwerde gegen Regierungsrat

31. Januar 2018
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die totalrevidierte Gemeindeordnung der Gemeinde Männedorf nur teilweise genehmigt. Die Gemeinde wurde in Zusammenhang mit der Stellenschaffungskompetenz des Gemeinderats und der Schulpflege verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung diese anzupassen. Dagegen wehrt sich die Gemeinde auf dem Rechtsweg.
Am 21. Dezember 2017 teilte der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Gemeinderat Männedorf mit, dass er an seiner Sitzung vom 13. Dezember 2017 die totalrevidierte Gemeindeordnung (GO) behandelt und teilweise genehmigt hat. Die Vorbehalte des Regierungsrats betreffen folgende Bestimmungen:
  1. Artikel 3 GO sieht vor, dass die Amtsdauer in der Gemeinde am 1. August beginnt.
  2. Artikel 17 Absatz 2 Ziffer 5 GO und Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 GO sehen die Zuständigkeit des Gemeinderats bzw. der Schulpflege für die Schaffung von Stellen vor.
1. Beginn Amtsdauer
Der Kantonsrat beschloss am 28. August 2017 (kurz vor der Urnenabstimmung über die GO in Männedorf) bei der Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte einen einheitlichen Amtsantritt von Gemeindebehörden auf den 1. Juli einer neuen Amtsdauer. Infolge dieser (neuen) kantonalen Regelung ist Artikel 3 GO hinfällig und wurde – berechtigterweise – von der Genehmigung durch den Regierungsrat ausgenommen.

2. Stellenschaffungskompetenz
Im Regierungsratsbeschluss Nummer 1176 vom 13. Dezember 2017 wird unter Ziffer 3 b) Folgendes ausgeführt:

„Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 GO sieht die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes für die Schaffung von Stellen vor. Diese Bestimmung darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Gemeindevorstand, gestützt auf die Kompetenz zur Stellenschaffung, neue Aufgaben einführen kann, denn die Zuständigkeit für die Übernahme einer neuen Aufgabe richtet sich nach den Finanzkompetenzen. Würde die Bestimmung dahingehend verstanden, dass der Gemeindevorstand gestützt auf die Stellenschaffungskompetenz neue Aufgaben einführen könnte, würde damit die Zusammenrechnungspflicht verletzt (§ 110 Abs. 1 GG) und das Finanzreferendum ausgehöhlt (§ 107 Abs. 3 GG). Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 GO ist daher so auszulegen, dass der Gemeindevorstand für die Schaffung von Stellen zuständig ist, soweit damit nicht neue Aufgaben begründet werden, für die neue Ausgaben zu bewilligen sind. Unter demselben Auslegungsvorbehalt steht auch Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO, welcher der Schulpflege die Kompetenz zur Stellenschaffung in ihrem Aufgabenbereich einräumt. Die Gemeinde Männedorf wird verpflichtet, Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung im Sinne dieser Erwägungen anzupassen.“

Die Gemeinde legt ihre Organisation im Rahmen der von der Kantonsverfassung gewährten Gemeindeautonomie selbstbestimmt und verantwortungsbewusst fest. Mit der Regelung in Artikel 17 Absatz 2 Ziffer 5 der Gemeindeordnung beabsichtigt der Gemeinderat nicht, bei der Schaffung und Aufhebung von Stellen, seine bisherige bewährte und gesetzmässige Praxis zu ändern. Gleiches gilt mit Blick auf die Stellenschaffungskompetenz der Schulpflege bzw. den entsprechenden Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 GO.

Aus Sicht des Gemeinderats:
  • verletzt der Regierungsrat die Gemeindeautonomie indem er über die ihm zustehende reine Prüfung der Rechtmässigkeit der Gemeindeordnung hinausgeht;
  • ist die angeordnete Revision von Artikel 17 Absatz 2 Ziffer 5 und Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 GO der Gemeindeordnung überflüssig, da sich diese Bestimmungen ohne Weiteres rechtskonform auslegen und anwenden lassen;
  • ist es sachlogisch, dass die Übernahme neuer Aufgaben sich auch mit der Kompetenzregelung von Artikel 17 Absatz 2 Ziffer 5 und Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 GO nach den Finanzkompetenzen richtet.

Der Gemeinderat hat aus den genannten Gründen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt.

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