Das Planen und Bauen am Seeufer geht in die Vernehmlassung
Gemäss den Übergangsbestimmungen passen die Gemeinden ihre Bau- und Zonenordnungen bis spätestens drei Jahre ab rechtskräftiger Festsetzung des regionalen Richtplans an. Bis zur Rechtskraft von ergänzenden Festlegungen im Uferbereich von Seen dürfen im Uferbereich keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden, welche die Planung nachteilig beeinflussen.
Interessierte finden die Unterlagen sowie das Online-Formular zur Teilnahme an der Vernehmlassung unter vernehmlassungen.zh.ch, Stichwort «Uferbereich».