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Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Personen, die in Männedorf wohnhaft sind. Die Gemeindeversammlung tritt zusammen auf Anordnung des Gemeinderates, infolge vorher beschlossener Vertagung oder wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten es verlangt.
| Aufgaben: | Der Gemeindeversammlung steht die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, die Festsetzung der Voranschläge und des Gemeindesteuerfusses sowie die Abnahme der Jahresrechnungen und der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen zu. |
| Kompetenzen: | Allgemeine Kompetenzen gemäss Art. 17 Gemeindeordnung (GO): Der Gemeindeversammlung stehen die im Gemeindegesetz umschriebenen Rechte zu. Sie beschliesst zudem über: 1.den Erlass und die Änderung - der Personalverordnung - von Richtlinien für die Berechnung der Gebühren und Preise für die Ver- und Entsorgung sowie weiterer Bereiche 2.die Festsetzung und Abänderung - des kommunalen Gesamtplanes - der Bau- und Zonenordnung - des Erschliessungsplanes - von Sonderbauvorschriften und öffentlichen Gestaltungsplänen 3.die Übernahme neuer Aufgaben, sofern damit Ausgaben verbunden sind, die die Finanzkompetenzen der Behörden übersteigen, und die Bestimmung der zuständigen Organe 4.Grenzveränderungen, soweit es sich um Gemeindegebiet mit Wohnhäusern handelt 5.den Beitritt zu und den Austritt aus Zweckverbänden, die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen 6.die Übertragung von hoheitlichen Gemeindeaufgaben auf selbständige öffentlichrechtliche oder private Trägerschaften und Veräusserungen von Mehrheitsbeteiligungen 7.die Genehmigung der Veräusserung von der Gemeinde gehaltener Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen 8.die Aufhebung von öffentlichen Strassen und Fusswegen 9.Geschäfte, die an sich in die Kompetenz der Behörden fallen, aber von diesen aus besonderen Gründen den Stimmberechtigten unterbreitet werden. Finanzkompetenzen gemäss Art. 18 Gemeindeordnung (GO): Die Gemeindeversammlung beschliesst über: 1.den Voranschlag 2.den Gemeindesteuerfuss 3.die Finanzgeschäfte gemäss Art. 20 GO. Die Gemeindeversammlung genehmigt: 4.die Jahresrechnung 5.Bauabrechnungen aus Gemeindeversammlungs- und Urnenabstimmungskrediten. Wahlkompetenzen (Art. 19 GO): Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1.bei Beginn jeder Versammlung die nötige Anzahl Stimmenzähler, die nicht Mitglied der antragstellenden Behörde sein dürfen 2.die kantonalen Geschworenen |
| Voraussetzungen: | Stimmberechtigte (ab 18. Altersjahr) Einwohnerinnen und Einwohner mit Schweizer Bürgerrecht, die in Männedorf gesetzlichen Wohnsitz begründen. |
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