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Gemeinde Männedorf

Verwaltung
Öffnungszeiten
  • MO08.00 – 11.30 / 13.30 – 18.30 Uhr
  • DI07.00 – 11.30 / Nachmittag geschlossen
  • MI08.00 – 11.30 / 13.30 – 16.30 Uhr
  • DO08.00 – 11.30 / 13.30 – 16.30 Uhr
  • FR08.00 – 14.00 (durchgehend offen)
Werkgebäude Saurenbach
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Inhalt

Beschwerdemöglichkeiten

Allgemeines
Anfechtbare Verfügungen/Beschlüsse der Gemeinde enthalten jeweils eine Rechtsmittelbelehrung mit Angabe der Rechtsmittelfrist und -instanz. Bei allgemeinverbindlichen Verfügungen/Beschlüssen können Sie die Rechtsmittelbelehrung von der Publikation, die im amtlichen Publikationsorgan der Website der Gemeinde  aufgeschaltet wird, entnehmen.

Der Bezirksrat behandelt grundsätzlich erstinstanzlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung, Rekurse gegen Anordnungen und Erlasse von Gemeindebehörden und Zweckverbänden sowie Stimmrechtsrekurse wegen Verletzung der politischen Rechte durch Gemeindeorgane.

Nicht zuständig ist der Bezirksrat für Rekurse im Bereich der Polizei- und des Feuerwehrwesens sowie im Strassenwesen der Gemeinden (alleinige Zuständigkeit des Statthalters), des Planungs- und Baurechts (Zuständigkeit Baurekursgericht) und des Steuerrechts (Zuständigkeit Steuerrekursgericht).

Rekurs- und Beschwerdeschriften müssen einen Antrag und dessen Begründung enthalten und sind schriftlich einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. In Stimmrechtssachen werden nur Kosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.

Aufsichtsbeschwerde
Aufsichtsbehörde der Gemeinde ist der Bezirksrat Meilen. Der Bezirksrat hat einzuschreiten, wenn er in der Gemeinde «Unordnung, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen» wahrnimmt. Er überwacht auch die Haushaltführung der Gemeinden.

Jede Person kann mittels Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat gelangen, wenn sie bei einer Gemeinde einen Missstand feststellt. Diese Beschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel, sondern ein sogenannter Rechtsbehelf. Das Gesetz lässt das angebrachte Vorgehen bewusst offen, der Anzeigeerstatter ist nicht Partei und hat auch keinen zwingenden Anspruch auf die Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde oder weitere Informationen dazu.

Weitere Beschwerdemöglichkeiten
Informationen zu den Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheide der Gemeindeversammlung finden Sie hier.

Informationen zu den Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheide der Urne finden Sie hier.